Hun­de­hal­ter sind ein­zig­ar­tig unter den Tier­hal­tern, denn sie müssen als einzige Steuern für ihren Vier­bei­ner ent­rich­ten. Von diesem Geld wird aber nicht zwangs­läu­fig auch etwas für Hun­de­hal­ter getan, denn die Hun­de­steuer ist eine reine Luxus­steuer. Damit steht jeder Gemeinde offen, wofür diese Ein­nah­men ver­wen­det werden. Doch woher kommt es, dass diese Steuer nur auf Hunde erhoben wird?

Der Ursprung liegt im Jagdsport

Die Hun­de­steuer ist schon recht alt. Noch in etwas anderer Form als heute exis­tierte sie bereits Mitte des 13. Jahr­hun­derts als soge­nann­tes „Hun­de­korn“. Im Mit­tel­al­ter galt es als Sport der Adligen, mit Hunden Jagd auf Wild­tiere zu machen. Die Bauern mussten für das Ver­gnü­gen der Adligen ent­we­der selbst einen Hund stellen, oder für die Ver­sor­gung der vor­han­de­nen Hunde auf­kom­men. Also leis­te­ten jene, die keinen Hund stellen konnten, eine Abgabe. Das war meistens Getreide – also Korn. So entstand für diese Abgabe der Name „Hun­de­korn“. Wurde die Steuer in Form von Brot bezahlt, nannte man sie dem­entspre­chend das „Hun­de­brot“.


Selbst ein „Hun­de­zehnt“ exis­tierte ab Ende des 12ten Jahr­hun­derts. Geist­li­che, die keinen Mili­tär­dienst leis­te­ten, mussten anderweitig ihren Dienst tun. Dies geschah unter anderem durch das Stellen von Heer­wa­gen, aber auch durch das Füttern der Hunde des Grund­her­ren. Aus der Abgabe von Lebens­mit­teln für die Hun­de­füt­te­rung wurde schließ­lich der Hun­de­zehnt in Form von Geld­ab­ga­ben.

Zu dama­li­ger Zeit bezahl­ten also arme Bürger über die Hun­de­steuer die Tiere ihrer Grund­her­ren. Doch heut­zu­tage ist es anders herum: Der Hun­de­hal­ter selbst muss zahlen und das an die Gemeinde. Dieser Wandel kommt aus England, wo 1755 die erste „dog bill“ – zu deutsch Hun­de­steuer – ein­ge­führt wurde. Man glaubte, die stei­gende Anzahl von Hunden ein­däm­men zu können, wenn man Hun­de­hal­ter für jedes ein­zelne Tier zur Kasse bittet. 1796 wurde in England aus dieser ersten Andeu­tung einer Luxus­steuer dann eine recht­mä­ßige Ver­gnü­gungs­steuer. Es dauerte nicht lange, bis die ersten deut­schen Lan­des­re­gie­run­gen Gefal­len an dieser Idee fanden: In Würt­tem­berg wurde die Hun­de­steuer 1809 ein­ge­führt, in Preußen 1810. In Preußen ging es jedoch gerechter unter den Tierhaltern zu: auch Katzen und Pferde wurden besteuert.

Wer bestimmt die Höhe der Hundesteuer?

Die heutige Hun­de­steuer fällt unter den Artikel 105, Absatz 2a des Grund­ge­set­zes. Damit ist sie eine ört­li­che Ver­brauch- und Auf­wand­steuer. Das erlaubt den Gemein­den, den Steu­er­satz sowie even­tu­elle Nach­lässe und Befrei­un­gen selbst fest­zu­le­gen. Manche Gemein­den ver­lan­gen für jeden Hund mehr pro Person auch mehr Geld, manche machen Unterschiede zwischen Listenhunden und Nicht-Listenhunden. Wieder andere bieten Befrei­un­gen oder Nach­lass bei absol­vier­ten Prü­fun­gen, für Assis­tenz­hun­de (Blin­den­hunde u.ä.) oder bei bestan­de­nen Wesens­tests an. Schon oft wurde ver­sucht, gegen die Hun­de­steuer zu klagen, bislang aber ohne Erfolg.

Den Kommunen steht außer­dem frei, gar keine Hun­de­steuer zu erheben. Das ist bei­spiels­weise im hes­si­schen Esch­born der Fall. Wirt­schaft­lich gesehen wäre dies aller­dings nicht klug. Immer­hin leben in Deutsch­land über 5 Mil­lio­nen Hunde, die besteu­ert werden können. Das ergibt jedes Jahr etwa 250 Mil­lio­nen Euro Steu­er­ein­nah­men auf ganz Deutsch­land gerech­net.