Die nachstehende Tabelle zeigt alle Hunderassen, die in deutschen Bundesländern auf den Rasselisten geführten werden. Außerdem ist die Kategorie angegeben, zu der sie gezählt werden. Denn viele Bundesländer führen zweigeteilte Listen mit gefährlicher und weniger gefährlich eingestuften Rassen. Dabei ist zu beachten, dass nicht in jedem Bundesland dieselben Verordnungen für dieselbe Kategorie gelten, manche Bundesländer unterscheiden erst gar nicht in Kategorie 1 und 2. Bevor Sie sich also einen Listenhund anschaffen oder mit einem solchen in ein anderes Bundesland fahren, sollten Sie sich unbedingt die entsprechende Verordnung (meist Hundehalterverordnung des Landes XY) genau anschauen.
Alle Rasselisten Deutschlands auf einen Blick
Erläuterungen zur Tabelle: Orange Felder mit einer 1 bedeuten, die Rasse wird der Kategorie 1 zugeordnet. Gelbe Felder mit einer 2 bedeuten, die Rasse wird der Kategorie 2 zugeordnet. Pinke Felder mit einer 0 bedeuten, es gibt eine Liste, auf der die Rasse steht, aber keine Kategorien.
Die Verordnungen der einzelnen Bundesländer sind weiter unten im Text als PDF zu finden. Die Einschränkungen in diesen Gesetzen gelten zudem für die Kreuzungen der einzelnen Rassen. Die nicht (von allen Verbänden) anerkannten Rassen (Pit Bull beispielsweise) werden in den Verordnungen unterschiedlich bezeichnet, meist als eine Art Hundetypus mit bestimmten Merkmalen. Diesem Typus können theoretisch anhand optischer Beurteilung alle Hunde zugewiesen werden, die nicht zweifelsfrei ihre Zugehörigkeit zu einer anderen Rasse nachweisen können. Unabhängig von der Rassezugehörigkeit kann theoretisch in jedem Bundesland jeder Hund als gefährlich eingestuft werden, wenn er sich auffällig und/oder aggressiv verhält. Es gelten dann dieselben Bestimmungen.
Wer auf Nummer sicher gehen will, informiert sich außerdem im Voraus beim Landratsamt des entsprechenden Bundesland oder beim Bürgerbüro der Gemeinde (am besten per Mail, um die Antworten später schriftlich zu haben). Ausführungen zu den Bestimmungen anderer Länder finden Sie hier: Verordnungen anderer Länder für Listenhunde
Noch ein wichtiger Hinweis zu erlaubnispflichtigen Rassen: Die Erlaubnis zur Haltung eines sogenannten Kampfhundes muss meist vor dem Haltungsbeginn beantragt werden. Bedenken Sie das also unbedingt vor der Anschaffung einer gelisteten Rasse.
Für Fragen und Anregungen steht das vitaler-hund-forum.de zur Verfügung, wo bereits ein Thema mit diesem Inhalt existiert: Rasselisten deutscher Bundesländer
Baden-Württemberg
In Baden-Württemberg wird kein Hund der Kategorie 1, das heißt „definitiv gefährlich“, zugeordnet. Theoretisch existiert die Kategorie jedoch. Zur Kategorie 2 (Gefährlichkeit vermutet, aber widerlegbar) zählen: (American) Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier, Bullmastiff, Bullterrier, Dogo Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastín Español, Mastino Napoletano, Staffordshire Bullterrier und Tosa Inu.
Bei American Staffordshire Terrier, Bullterrier sowie Pit Bull Terrier wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass sie gefährlich sind. Ihre Haltung ist ab einem Alter von sechs Monaten erlaubnispflichtig. Es muss ein berechtigtes Interesse an der Haltung nachgewiesen werden. Bei den anderen neun Rassen kann im Rahmen einer Prüfung eine gesteigerte Gefährlichkeit festgestellt werden, auch wenn nicht grundsätzlich davon ausgegangen wird.
Verordnung als PDF
zugehörige Verwaltungsvorschrift als PDF
Bayern
Bayern unterscheidet zwischen Kategorie 1 (Gefährlichkeit nicht widerlegbar) und Kategorie 2 (Gefährlichkeit vermutet, aber widerlegbar). Zu Kategorie 1 zählen Pit Bull, Bandog, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Tosa Inu. Zu Kategorie 2 zählen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Bullterrier, Cane Corso, Dog Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Perro de Presa Canario (Dogo Canario), Perrode Presa Mallorquin und Rottweiler.
Hunde der Kategorie 1 sind erlaubnispflichtig. Es muss ein berechtigtes Interesse an der Haltung nachgewiesen werden. Für Hunde der Kategorie 2 hingegen kann ein Negativzeugnis nach bestandenem Wesenstest ausgestellt werden.
Verordnung als PDF
Die Grundlage für die Einschränkungen, die mit der Einstufung als Kampfhund einhergehen, können im „Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung“ (Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG) nachgelesen werden (Artikel 18, 37 sowie 37a). Die Einschränkungen selbst kann jede Gemeinde eigenständig festlegen.
Berlin
In Berlin gibt es keine Kategorien. Zum 1. Januar 2019 hat sich die Liste der Hunde, die als gefährlich gelten, deutlich verkleinert. Sie umfasst nun noch drei Rassen sowie ihre Kreuzungen: Pitbull-Terrier, American Staffordshire Terrier und Bullterrier.
Sachkundenachweis, Haftpflichtversicherung, Führungszeugnis und Wesenstest sind Grundvoraussetzungen für die Haltung dieser Hunderassen. Maulkorbpflicht besteht auch mit bestandenem Wesenstest, von der Leinenpflicht kann eine Ausnahme beantragt werden.
FAQ als PDF
Gesetz als PDF
Durchführungsverordnung als PDF
Brandenburg
In Brandenburg wird zwischen Kategorie 1 (Gefährlichkeit nicht widerlegbar) und Kategorie 2 (Gefährlichkeit vermutet, aber widerlegbar) unterschieden. Kategorie 1 umfasst: American Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Staffordshire Bullterrier und Tosa Inu. Zur Kategorie 2 zählen: Alano, Bullmastiff, Cane Corso, Dobermann, Dogo Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Español, Mastino Napoletano, Perro de Presa Canario, Perro de Presa Mallorquin und Rottweiler.
Für Hunderassen der Kategorie 1 gilt ein Haltungs- und Zuchtverbot. Hunde der Kategorie 2 dürfen nur mit Erlaubnis gehalten werden. Für sie kann außerdem ein Negativzeugnis ausgestellt werden.
Verordnung als PDF
Bremen
In Bremen gibt es keine Kategorieeinteilung. Das Halten der Rassen Pit Bull Terrier, Bullterrier, American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier ist grundsätzlich verboten. Eine Ausnahme gilt, wenn sie als Fundtiere oder aus einem Tierheim in Bremen adoptiert werden. Jedoch muss auch das von der örtlichen Behörde genehmigt werden. Leinen- und Maulkorbpflicht gelten generell. Wer als Urlauber aus einem anderen Bundesland anreist, muss sich keine Sorgen machen: Ein vorübergehender Aufenthalt ist gestattet, wird der Listenhund im Heimatbundesland korrekt und erlaubter Weise gehalten und werden die entsprechenden Papiere mitgeführt.
Verordnung als PDF
Hamburg
In Hamburg wird eine Unterscheidung zwischen Kategorie 1 (Gefährlichkeit nicht widerlegbar) und Kategorie 2 (Gefährlichkeit vermutet, aber widerlegbar) praktiziert. Kategorie 1: American Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier. Kategorie 2: Bullmastiff, Dogo Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Kangal, Kaukasischer Owtscharka, Mastiff, Mastin Español, Mastino Napoletano, Rottweiler und Tosa Inu.
Bei Hunden der Kategorie 1 ist eine Halteerlaubnis notwendig. Es bestehen Leinen- und Maulkorbpflicht. Hunde der Kategorie 2 hingegen können über einen Wesenstest ein Negativzeugnis erlangen.
Verordnung als PDF
Hessen
Hessen unternimmt keine Kategorieeinteilung. Es wird die Gefährlichkeit bei den folgenden Rassen vermutet: Pit Bull Terrier oder American Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier oder Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier, American Bulldog, Dogo Argentino, Kangal, Kaukasischer Owtscharka sowie Rottweiler.
Die Haltung von als gefährlich eingestuften Hunden ist erlaubnispflichtig. Außerdem werden unter anderem ein Sachkundenachweis und ein Wesenstest benötigt. Es gelten Leinen- und Maulkorbzwang. Gelistete Hunde dürfen nur einzeln und von Personen über 18 Jahren, die im Besitz eines Sachkundenachweises sind, geführt werden.
Verordnung als PDF
Mecklenburg-Vorpommern
In Mecklenburg-Vorpommern gibt es keine Kategorieeinteilung. American Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier gelten als widerlegbar gefährlich. Ohne Negativzeugnis bedarf es einer Haltungserlaubnis und es gelten Leinen- sowie Maulkorbzwang. Gefährliche Hunde dürfen nur einzeln geführt werden.
Verordnung als PDF
Niedersachen
Niedersachsen vermutet bei keiner Rasse grundsätzlich eine besondere Gefährlichkeit.
Verordnung als PDF
Nordrhein-Westfalen
In Nordrhein-Westfalen wird nach Kategorie 1 und 2 unterschieden. Hunde beider Kategorien dürfen mit Erlaubnis der örtlichen Behörden gehalten werden. Sie ist bei Hunden der Kategorie 2 leichter zu erlangen, denn es ist nur ein Sachkundenachweis des Halters notwendig. Es gelten pauschal Leinen- und Maulkorbzwang, jedoch können Rasse beider Kategorien davon befreit werden. In Kategorie 1 fallen: Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier. Zur Kategorie 2 gehören: Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu.
Verordnung als PDF
Rheinland-Pfalz
In Rheinland-Pfalz gibt es keine Unterscheidung nach Kategorien. American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier sowie Hunde des Typs Pit Bull Terrier gelten als gefährliche Rassen. Ihre Haltung ist erlaubnispflichtig.
Für das Halten dieser Rassen ist eine Erlaubnis erforderlich, die unter anderem ein begründetes Interesse an der Haltung voraussetzt.
Verordnung als PDF
Saarland
Im Saarland gibt es keine Unterscheidung nach Kategorien. Erlaubnispflichtig sind American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier sowie American Pit Bull Terrier. Durch einen Wesenstest kann die vermutete Gefährlichkeit widerlegt werden.
Verordnung als PDF
zugehörige Verwaltungsvorschrift als PDF
Sachsen
Sachsen teilt nicht in Kategorien ein. American Staffordshire Terrier, Bullterrier sowie Pit Bull Terrier gelten als generell gefährlich. Sie unterliegen der Leinen- und Maulkorbpflicht.
Verordnung als PDF
Sachsen-Anhalt
In Sachsen-Anhalt wird nicht in Kategorien eingeteilt. Als generell gefährlich gelten Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier.
Für diese Rassen ist ein Wesenstest Pflicht. Mit Bestehen ist die Gefährlichkeit dann widerlegt. Bei Nichtbestehen jedoch ist die Haltung des Hundes erlaubnispflichtig. Für den Hund gelten Leinen- und Maulkorbpflicht.
Verordnung als PDF
zugehörige Durchführungsverordnung als PDF
Schleswig-Holstein
Seit dem 01.01.2016 gibt es in Schleswig-Holstein keine Rasseliste mehr. Dafür gelten strengere Haltungsanforderungen für alle Hundehalter, beispielsweise eine Versicherungs- und eine Kennzeichnungspflicht (Transponderchip).
Verordnung als PDF
Thüringen
Thüringen hat Anfang 2018 die Rasseliste abgeschafft. Eine neue Verordnung mit allgemeinen Maßgaben zur Hundehaltung ist derzeit nicht verfügbar.
Hallo zusammen,
bitte entschuldigt meine Unwissenheit. Wie sieht es in Hessen mit Kreuzungen aus, wenn die Mama ein Mix aus Großer Schweizer Sennenhund und Amerikanische Bulldogge ist und der Vater ein Mix aus Landseer und Berner Sennenhund?
Steht er dann auf der Liste oder nur bei direkten Kreuzungen wie bei der Mutter?
Danke für eure Hilfe
Hallo,
Ich habe zu dem folgenden Thema bisher nirgends etwas gefunden.
Ich lebe in Berlin und würde gerne einen Staffordshire Bullterrier halten. Ich fahre einmal im Jahr für 2-3 Wochen in den Urlaub. In dieser Zeit, würde mein bester Freund den Hund zu sich nehmen. Dieser wohnt jedoch in Brandenburg. Muss er und der Hund alle Auflagen erfüllen, die auch als Halter eines Hundes der Kategorie 1 verpflichtet sind? Brauch mein Hund für Brandenburg dann einen Wesenstest und muss mein Freund einen Sachkundenachweis machen?Leinen- und Maulkorbpflicht wird wohl definitiv bestehen. Aber der Rest? Vielen Dank
Hallo
Ich habe einen Rottweiler auf meinem Privatgrundstück.
Muss ich einen Wesenstest nachweisen ?
Er bewacht ein großes Grundstück und ist nur dort.
Hallo,
die Bestimmungen für die Haltung gelten entsprechend dem jeweiligen Bundesland. Das heißt, wenn jeder Listenhund dort uneingeschränkt einen Wesenstest benötigt – und der Rottweiler auf der Liste steht – dann braucht er auch einen Wesenstest. Ob er das Grundstück theoretisch nicht verlässt, spielt keine Rolle. Sie könnten natürlich, sofern die Auflage nur Maulkorbpflicht lautet und der Wesenstest keine Grundvoraussetzung ist, den Test einfach nicht machen. Je nach Verordnung muss der Hund keinen Maulkorb tragen – weil auf Privatgrundstück –, oder er muss immer einen tragen.
Ab davon würde ich Sie bitten, die Haltung zu überdenken. Ein Hund ist keine geeignete Alarmanlage und gerade der abschreckende Effekt, den der Hund da erzielen soll, ist mit ein Grund dafür, dass es diese unsinnigen Listen überhaupt gibt. Ein Hund braucht Familienanschluss.
Dafür gibt es tolle Alarmsysteme, ich habe jüngst erst selbst zwei installiert. Kameras, Bewegungsmelder, Infrarot – alles kein Problem und vom Handy aus steuerbar. Entweder online zu beziehen für wenige hundert Euro oder über den Fachmann als angepasstes System für die ganze Anlage. Die sind zuverlässiger als ein Hund und man hat nicht das Problem, dass sie vielleicht irgendwann ausbrechen, jemanden beißen und man eine Klage am Hals hat. Oder sie vom Einbrecher einfach abgestochen werden …
Alles Gute!
Guten Abend, leider finde ich keine Antwort oder habe sie übersehen. Was passiert denn wenn ich einen wurf Listenhund Mischlinge erwarte, in Hessen. Der mutmaßliche vater einen positiven Wesenstest Besitzt! Muss ich das anmelden? Darf man die Welpen vermitteln? Braucht man Hilfe…. Danke
Hi,
ich habe gerade mal in der Verordnung von Hessen nachgeschlagen:
Mischlinge mit den in Hessen gelisteten Rassen werden gleichbehandelt wie Listenhunde selbst.
Der Frage entnehme ich, dass Ihr Hund kein Listenhund ist, der Vater aber schon? Dann würde ich auf jeden Fall zeitnah die Papiere über den Wesenstest und die Meldung bei der Stadt vom Halter des Vaters anfordern.
„Mutmaßlich“ heißt, es ist nicht sicher? Wie sicher sind Sie denn?
Theoretisch müssen Hunde erst ab einem von der Gemeinde festgesetzten Alter gemeldet werden (wegen der Hundesteuer). Bei uns sind das drei Monate. Das steht aber in der Verordnung des Wohnortes.
In diesem Fall würde ich eine Nothilfe für Listenhunde zu Rate ziehen. Das Thema ist heikel, die Sachlage hier nicht ganz klar, vor allem, wenn der Vater nicht feststeht. Listenhunde-Nothilfen oder auch Tierschutzvereine am Ort haben hier deutlich mehr Erfahrung. Sie können auch besser bei der Vermittlung der Welpen helfen.
Alles Gute!
Hi there. I am returning to Germany soon and would like to own dog (bought in Germany). Specifically I would like an English Staffordshire bullterrier. I understand they are restricted in most states. My husband and I will be living in Leipzig, Sachsen. I have researched as much as possible and from what I can see, one needs a dog handling certificate, insurance and permission from the authorities in writing. An extra tax of 96€ a year must also be paid. On top of this, the dog must be muzzled in public. Is this info correct? Would it really be a big hassle to own this breed? I am very familiar with it and would prefer it but I do not want to have constant problems with the authorities because that would just be depressing. Also muzzling the dog is questionable to me.
Hi Jean,
sounds correct, but you should get an official confirm from the city, so you’re really safe.
The other question is: Do you really want this? The trouble will follow you and your dog the rest of his life. It’s not fair, but it’s sad reality.
Guten Tag,
ich habe eine Frage zu der ich keine genaue Information finde.
Was ist wenn ich mit meinem Listenhund in ein Bundesland möchte, wo diese verboten sind zu halten.
Darf ich mit meinem Listenhund dort nur Urlaub für einen kurzen Zeitrum machen oder ist das auch verboten?
Hallo,
eigentlich sollte es bei einem Aufenthalt von wenigen Wochen keine Probleme geben (auch ohne vorherige Anmeldung o.ä.). Der Hund wird ja in seinem Heimatbundesland korrekt gehalten (die entsprechenden Papiere von dort immer mitführen). Zur Sicherheit würde ich aber beim entsprechenden Landratsamt anfragen.
Liebe Grüße